Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltungsbereich
1. Dem Geschäftsverkehr mit unseren Kunden liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen oder die Lieferung / Leistung rügelos ausgeführt haben.
Vertragsabschluss
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn wir ihn in Textform bestätigt haben.
Bauleistungen, sonstige Lieferungen und Leistungen
3. Für die Ausführung von Bauleistungen gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B, in der jeweils gültigen Fassung. Diese ist zur Einsicht unserer Kunden in unseren Geschäftsräumen ausgelegt; darüber hinaus stellen wir unseren Kunden auf Anforderung ein Exemplar der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B, kostenlos zur Verfügung. Sonstigen Lieferungen und Leistungen liegen die jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften zu Grunde.
Umfang der Bauleistungen sowie der sonstigen Lieferungen und Leistungen
4. Die unseren Angeboten beigefügten Unterlagen, Zeichnungen, Entwürfe, Muster, Proben usw. sind nur annäherungsweise maßgebend, sofern sich aus unserem Angebot nichts Gegenteiliges ergibt. Änderungen der Konstruktion, der Auslegung, der Werkstoffwahl und der Fabrikation bleiben auch nach dem Absenden unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich vorbehalten, solange dadurch nicht die Preise, die wesentlichen Funktionsdaten oder die Lieferzeiten verändert werden und dies unserem Kunden zumutbar ist.
Lieferfristen und -termine
5. Die von uns angegebenen Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir verbindliche Lieferfristen oder -termine ausdrücklich zusagen.
Die Einhaltung der von uns angegebenen Lieferfristen und -termine setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten durch unseren Kunden, insbesondere seiner Zahlungspflichten, voraus.
6. Die von uns angegebenen Lieferfristen beginnen mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung, nicht jedoch vor der vollständigen Klärung aller technischen Detailfragen. Die Lieferfristen und -termine verlängern sich bei dem Eintritt unvorhergesehener, außergewöhnlicher oder unabwendbarer Ereignisse, insbesondere Streik, Aussperrung oder verspäteter Selbstbelieferung, angemessen.
7. Im Falle eines von uns zu vertretenden Liefer- oder Leistungsverzuges ist unser Kunde verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Setzt uns unser Kunde im Falle des Liefer- oder Leistungsverzuges eine nach den Umständen angemessene Nachfrist und versäumen wir diese Frist aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so ist unser Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen; soweit uns weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit an der Schadenverursachung trifft, haften wir nur bis zur Hälfte der vereinbarten Vergütung.
8. Teillieferungen und Teilleistungen behalten wir uns vor.
Preise, Zahlungsbedingungen, Sicherheiten
9. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
10. Unsere Preise beruhen auf den zum Zeitpunkt der Abgabe unseres Angebotes bzw. unserer Auftragsbestätigung maßgebenden Kostenfaktoren. Ändern sich diese zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem der Auslieferung der Ware, so behalten wir uns das Recht vor, den Preis in einem angemessenen Verhältnis zu den gestiegenen Kosten zu ändern, sofern die Lieferung oder Leistung später als vier Monate nach dem Vertragsabschluss erbracht werden soll.
11. Alle Zahlungen sind spätestens innerhalb von vierzehn Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung zu leisten. Bei Überschreiten dieses Zahlungsziels hat unser Kunde den Rechnungsbetrag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, sofern es sich nicht um einen Verbraucher handelt mit acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen aus einem anderen Rechtsgrund oder eines weiter gehenden Schadens behalten wir uns vor.
12. Alle Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei unserer Bankverbindungen zu leisten. Schecks und Wechsel, die nur bei einer besonderen Vereinbarung entgegengenommen werden, werden nur zahlungshalber angenommen; die Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen sind von unserem Kunden zu tragen.
13. Aufrechnungsrechte stehen unserem Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu. Zurückbehaltungsrechte kann unser Kunde nur geltend machen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist und auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
14. Treten nach der Abgabe unseres Angebotes bzw. nach dem Absenden unserer Auftragsbestätigung in den wirtschaftlichen Verhältnissen unseres Kunden Veränderungen ein, die geeignet sind, die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen in Frage zu stellen, so sind wir berechtigt, die Lieferung und Leistung zurückzubehalten oder von der vorherigen Gestellung einer Sicherheit abhängig zu machen.
Kommt unser Kunde einem Verlangen auf Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, so sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten; in diesem Fall sind wir berechtigt, das vereinbarte Entgelt abzüglich der in Folge des Rücktritts ersparten oder durch anderweitige Verwendung unserer Arbeitskraft erworbenen oder böswillig nicht erworbenen Aufwendungen zu verlangen.
Gewährleistung, Pflichtverletzungen
15. Die vereinbarte Beschaffenheit unserer Waren wird, soweit unser Kunde kein Verbraucher ist, ausschließlich durch unsere Produktbeschreibungen bestimmt.
Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen und Werbungen stellen, soweit unser Kunde kein Verbraucher ist, daneben keine vertragsgemäßen Beschaffenheitsangaben dar.
Für Sachmängel haften wir, indem wir Fehler nach unserer Wahl unentgeltlich innerhalb einer angemessenen Frist ausbessern (Nacherfüllung), sei es durch eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Erst nach einem Fehlschlag der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung ist unser Kunde unter Ausschluss weiter gehender Rechte berechtigt, nach seiner Wahl die Herabsetzung des Preises (Minderung) oder die Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen; bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Sachmängeln, steht unserem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
16. Weiter gehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund oder eine Haftung für Folgeschäden jeglicher Art, bestehen nicht und können von unserem Kunden nicht geltend gemacht werden. Dies gilt weder für Schäden, die von uns grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurden, noch für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Eigentumsvorbehalte
17. Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zum vollständigen Ausgleich des Rechnungsbetrages vor. Darüber hinaus behalten wir uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zum vollständigen Ausgleich aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit unserem Kunden vor.
18. Bei Verarbeitung unserer Vorbehaltsware zusammen mit nicht in unserem Eigentum stehender Ware erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird unsere Vorbehaltsware von unserem Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung unserer Vorbehaltsware mit nicht in unserem Eigentum stehender Ware erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache entsprechend den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften. Erwirbt unser Kunde durch Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung das Alleineigentum an der neuen Sache, so überträgt er uns bereits jetzt das Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung; diese Eigentumsübertragung nehmen wir bereits jetzt an. Unser Kunde hat die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende neue Sache, die ebenfalls als unsere Vorbehaltsware gilt, unentgeltlich zu verwahren.
19. Wird unsere Vorbehaltsware von unserem Kunden, allein oder zusammen mit nicht in unserem Eigentum stehender Ware, veräußert, so tritt unser Kunde bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab; diese Abtretung nehmen wir bereits jetzt an.
Der Wert unserer Vorbehaltsware ist dabei der Rechnungsbetrag zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von zehn Prozentpunkten, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen.
20. Wird unsere Vorbehaltsware von uns oder unserem Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt unser Kunde bereits jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab; diese Abtretung nehmen wir bereits jetzt an.
21. Unser Kunde ist zur Weiterveräußerung, zum Einbau und zur Verwendung unserer Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen nach den Ziffern 19. und 20. tatsächlich auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über unsere Vorbehaltsware, insbesondere zu Sicherungsübereignungen und Verpfändungen, ist unser Kunde nicht berechtigt. Die Rechte zur Weiterveräußerung, zum Einbau und zur Verwendung unserer Vorbehaltsware erlöschen mit der Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen unseres Kunden.
22. Wir ermächtigen unseren Kunden unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der nach den Ziffern 19. und 20. abgetretenen Forderungen.
Von unserer eigenen Einziehungsbefugnis werden wir keinen Gebrauch machen, solange unser Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Die Rechte zur Forderungseinziehung erlöschen mit der Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen unseres Kunden.
23. Auf Verlangen hat unser Kunde die Schuldner der nach den Ziffern 19. und 20. abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; zur Anzeige der Abtretung sind auch wir jederzeit berechtigt. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in unsere Vorbehaltsware oder in die nach den Ziffern 19. und 20. abgetretenen Forderungen hat uns unser Kunde unverzüglich unter Übergabe der für einen Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
24. Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen gegenüber unserem Kunden um mehr als zwanzig Prozentpunkte, so sind wir wegen des diese Grenze übersteigenden Wertes zur Rückübertragung oder Freigabe der Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Mit der Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an unserer Vorbehaltsware und die nach den Ziffern 19. und 20 abgetretenen Forderungen auf unseren Kunden über; unser Kunde nimmt diese Eigentumsübertragung bzw. diese Abtretung bereits jetzt an.
Unterlagen
25. Wir behalten uns an den von uns gefertigten Zeichnungen, Entwürfen, Kostenvoranschlägen, Berechnungen und anderen Unterlagen sowohl das Eigentum als auch das Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten, ausgenommen Behörden, ohne unsere Einwilligung weder vollständig noch auszugsweise zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen hat unser Kunde die von uns gefertigten Unterlagen, soweit er sie nicht berechtigterweise benötigt, an uns herauszugeben.
Gerichtsstand
26. Bei allen sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist, wenn unser Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem sachlich zuständigen Gericht zu erheben, das für Sundern zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Sitz unseres Kunden zu klagen.
27. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertragsverhältnisses zu unserem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll in diesem Falle durch eine wirksame Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
A. Hammeke GmbH & Co. KG • 59846 Sundern • Stand: 15.01.2026